Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 9 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - b) Verteilung

II. Geschäfte - 1. Vorbereitung
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Art. 9 GeschO · b) Verteilung

1. Departemente und Staatskanzlei verteilen die Geschäfte für die Sitzung so, dass den Regierungsmitgliedern für das Studium wenigstens zwei Arbeitstage vor der Sitzung zur Verfügung stehen.

2. Vorbehalten bleibt die spätere Verteilung von dringlichen Geschäften, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können.

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