Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 8 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Geschäfte a) Vorbereitung

II. Geschäfte - 1. Vorbereitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 GeschO · Geschäfte a) Vorbereitung

1. Departemente und Staatskanzlei bereiten für die Regierung die Geschäfte ihres Zuständigkeitsbereichs vor.

2. Das zuständige Departement bezieht berührte Departemente und die Staatskanzlei, die Staatskanzlei berührte Departemente in die Vorbereitung ein. Das zuständige Departement unterbreitet Erlassentwürfe der Staatskanzlei rechtzeitig zur Vorprüfung.

3. Die Geschäfte werden der Regierung als Vorprotokoll unterbreitet, im Bedarfsfall mit Beilagen. Sie enthalten einen Antrag.

← Art. 7 GeschO Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Regierung und Departemente Art. 9 GeschO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →