141.2
GeschO
CH-SG
Art. 8 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Geschäfte a) Vorbereitung
II. Geschäfte - 1. Vorbereitung
Art. 8 GeschO · Geschäfte a) Vorbereitung
1. Departemente und Staatskanzlei bereiten für die Regierung die Geschäfte ihres Zuständigkeitsbereichs vor.
2. Das zuständige Departement bezieht berührte Departemente und die Staatskanzlei, die Staatskanzlei berührte Departemente in die Vorbereitung ein. Das zuständige Departement unterbreitet Erlassentwürfe der Staatskanzlei rechtzeitig zur Vorprüfung.
3. Die Geschäfte werden der Regierung als Vorprotokoll unterbreitet, im Bedarfsfall mit Beilagen. Sie enthalten einen Antrag.