Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 7 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - b) Präsenz

II. Geschäfte - 1. Vorbereitung
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Art. 7 GeschO · b) Präsenz

1. Die Regierungssitzung hat Vorrang vor anderen Verpflichtungen. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.

2. Die Regierung tagt in Anwesenheit der Mitglieder und des Staatssekretärs.

3. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, teilt es dies der Staatskanzlei so bald als möglich mit.

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