141.2
GeschO
CH-SG
Art. 6 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Sitzungen a) Rhythmus
II. Geschäfte - 1. Vorbereitung
Art. 6 GeschO · Sitzungen a) Rhythmus
1. Die Regierung führt in der Regel wöchentlich eine Sitzung durch.
2. Sie legt periodisch die ordentlichen Sitzungstermine fest.
3. Eine ausserordentliche Sitzung wird durchgeführt, wenn
a) der Präsident dazu einberuft;
b) wenigstens zwei Mitglieder es verlangen.