Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 6 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Sitzungen a) Rhythmus

II. Geschäfte - 1. Vorbereitung
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Art. 6 GeschO · Sitzungen a) Rhythmus

1. Die Regierung führt in der Regel wöchentlich eine Sitzung durch.

2. Sie legt periodisch die ordentlichen Sitzungstermine fest.

3. Eine ausserordentliche Sitzung wird durchgeführt, wenn

a) der Präsident dazu einberuft;

b) wenigstens zwei Mitglieder es verlangen.

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