Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 5 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Planung

II. Geschäfte - 1. Vorbereitung
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Art. 5 GeschO · Planung

1. Die Regierung plant ihre Tätigkeit und legt Prioritäten fest.

2. Der Präsident sorgt für eine ausgewogene Geschäftsverteilung auf die Sitzungen.

3. Departemente und Staatskanzlei sorgen dafür, dass

a)* Grundsatzfragen wichtiger Geschäfte frühzeitig durch die Regierung entschieden werden;

b)* die Behandlung wichtiger Geschäfte an einem Sitzungstermin vor derjenigen Sitzung erfolgt, an der diese Geschäfte spätestens beraten werden müssen.

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