141.2
GeschO
CH-SG
Art. 5 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Planung
II. Geschäfte - 1. Vorbereitung
Art. 5 GeschO · Planung
1. Die Regierung plant ihre Tätigkeit und legt Prioritäten fest.
2. Der Präsident sorgt für eine ausgewogene Geschäftsverteilung auf die Sitzungen.
3. Departemente und Staatskanzlei sorgen dafür, dass
a)* Grundsatzfragen wichtiger Geschäfte frühzeitig durch die Regierung entschieden werden;
b)* die Behandlung wichtiger Geschäfte an einem Sitzungstermin vor derjenigen Sitzung erfolgt, an der diese Geschäfte spätestens beraten werden müssen.