141.2
GeschO
CH-SG
Art. 4 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Präsident
I. Organisation
Art. 4 GeschO · Präsident
1. Der Präsident
a) leitet die Regierungstätigkeit;
b) vertritt die Regierung, soweit diese die Vertretung im Einzelfall nicht einem anderen Mitglied oder einem Dritten übertragen hat.
2. Er sorgt für eine zielgerichtete Zusammenarbeit im Kollegium.