Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 4 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Präsident

I. Organisation
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Art. 4 GeschO · Präsident

1. Der Präsident

a) leitet die Regierungstätigkeit;

b) vertritt die Regierung, soweit diese die Vertretung im Einzelfall nicht einem anderen Mitglied oder einem Dritten übertragen hat.

2. Er sorgt für eine zielgerichtete Zusammenarbeit im Kollegium.

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