141.2
GeschO
CH-SG
Art. 3 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - b) Offenlegung von Interessenbindungen
I. Organisation
Art. 3 GeschO · b) Offenlegung von Interessenbindungen
1. Die Mitglieder legen vor Amtsantritt Interessenbindungen offen, die das Amt betreffen können. Sie teilen Änderungen mit.
2. Sie legen die konkrete Interessenbindung offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen unmittelbar berührt oder jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben. Vorbehalten bleibt der Ausstand.