141.2
GeschO
CH-SG
Art. 28 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Weisungen
III. Besondere Bestimmungen
Art. 28 GeschO · Weisungen
1. Die Regierung erlässt Weisungen insbesondere über
a) Einbezug und Mitwirkung der Departemente und der Staatskanzlei im Rahmen der Vorbereitung der Geschäfte für die Regierung;
b) die Gestaltung von Unterlagen, die für eine Sitzung verteilt werden;
c) die Beratung der Geschäfte.