Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 28 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Weisungen

III. Besondere Bestimmungen
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Art. 28 GeschO · Weisungen

1. Die Regierung erlässt Weisungen insbesondere über

a) Einbezug und Mitwirkung der Departemente und der Staatskanzlei im Rahmen der Vorbereitung der Geschäfte für die Regierung;

b) die Gestaltung von Unterlagen, die für eine Sitzung verteilt werden;

c) die Beratung der Geschäfte.

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