Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 27b Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Einsitznahme in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee

III. Besondere Bestimmungen
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Art. 27b GeschO · Einsitznahme in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee

1. Ein Mitglied kann in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee zu Angelegenheiten des Bundes Einsitz nehmen, wenn es die Regierung vorgängig darüber orientiert und die Regierung die Einsitznahme nicht ablehnt.

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