141.2
GeschO
CH-SG
Art. 27b Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Einsitznahme in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee
III. Besondere Bestimmungen
Art. 27b GeschO · Einsitznahme in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee
1. Ein Mitglied kann in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee zu Angelegenheiten des Bundes Einsitz nehmen, wenn es die Regierung vorgängig darüber orientiert und die Regierung die Einsitznahme nicht ablehnt.