Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 27a Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen des Bundes

III. Besondere Bestimmungen
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Art. 27a GeschO · Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen des Bundes

1. Ein Mitglied kann zu einer Abstimmungsvorlage des Bundes öffentlich Stellung nehmen, wenn

a)* die Stellungnahme der Abstimmungsempfehlung oder der internen Haltung der Regierung entspricht;

b)* die Regierung keine Abstimmungsempfehlung oder interne Haltung beschlossen hat;

c)* die Regierung eine Abstimmungsempfehlung oder interne Haltung beschlossen hat und eine davon abweichende Stellungnahme genehmigt.

2. Die Regierung kann zu einer Abstimmungsvorlage des Bundes öffentlich Stellung nehmen oder eine interne Haltung festlegen, wenn

a) der Kanton besonders betroffen ist oder

b) die Regierung aufgrund der strategischen Bedeutung der Fragestellung für den Kanton eine geschlossene Haltung der Regierung nach aussen als vordringlich erachtet.

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