Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 27 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Generalsekretäre-Konferenz

III. Besondere Bestimmungen
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Art. 27 GeschO · Generalsekretäre-Konferenz

1. Die Regierung kann ein Geschäft der Generalsekretäre-Konferenz zur Vorberatung überweisen.

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