141.2
GeschO
CH-SG
Art. 26 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Zuweisung der Eingaben an die Regierung
III. Besondere Bestimmungen
Art. 26 GeschO · Zuweisung der Eingaben an die Regierung
1. Die Staatskanzlei weist die an die Regierung gerichteten Eingaben den Departementen oder sich zu.
2. Ist die Zuständigkeit offen oder wird sie bestritten, entscheidet die Regierung.
3. Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle.