Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 25 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - e) Registratur und Ablage

II. Geschäfte - 3. Nachbereitung
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Art. 25 GeschO · e) Registratur und Ablage

1. Die Staatskanzlei registriert die Protokolleinträge und legt eine Sammlung an.

2. Departemente und Staatskanzlei legen die Vorakten mit dem zugehörigen Protokollauszug ab.

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