141.2
GeschO
CH-SG
Art. 25 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - e) Registratur und Ablage
II. Geschäfte - 3. Nachbereitung
Art. 25 GeschO · e) Registratur und Ablage
1. Die Staatskanzlei registriert die Protokolleinträge und legt eine Sammlung an.
2. Departemente und Staatskanzlei legen die Vorakten mit dem zugehörigen Protokollauszug ab.