Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 24 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - d) Vollzug

II. Geschäfte - 3. Nachbereitung
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Art. 24 GeschO · d) Vollzug

1. Departemente und Staatskanzlei vollziehen Beschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, das federführende Departement oder die Staatskanzlei vollzieht Beschlüsse mit übergreifender Zuständigkeit.

2. Die Regierung kann den Vollzug abweichend regeln.

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