141.2
GeschO
CH-SG
Art. 24 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - d) Vollzug
II. Geschäfte - 3. Nachbereitung
Art. 24 GeschO · d) Vollzug
1. Departemente und Staatskanzlei vollziehen Beschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, das federführende Departement oder die Staatskanzlei vollzieht Beschlüsse mit übergreifender Zuständigkeit.
2. Die Regierung kann den Vollzug abweichend regeln.