141.2
GeschO
CH-SG
Art. 23 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - c) Zustellung
II. Geschäfte - 3. Nachbereitung
Art. 23 GeschO · c) Zustellung
1. Die Staatskanzlei stellt Protokollauszüge und Schreiben der Regierung zu.
2. Die Regierung kann im Einzelfall die Zustellung einer anderen Dienststelle übertragen.