Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 23 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - c) Zustellung

II. Geschäfte - 3. Nachbereitung
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Art. 23 GeschO · c) Zustellung

1. Die Staatskanzlei stellt Protokollauszüge und Schreiben der Regierung zu.

2. Die Regierung kann im Einzelfall die Zustellung einer anderen Dienststelle übertragen.

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