141.2
GeschO
CH-SG
Art. 22 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - b) Unterzeichnung
II. Geschäfte - 3. Nachbereitung
Art. 22 GeschO · b) Unterzeichnung
1. Präsident und Staatssekretär unterzeichnen
a) Verfügungen und Entscheide, die den Verfahrensbeteiligten eröffnet werden;
b) Schreiben der Regierung.
2. Der Amtsstempel der Staatskanzlei ersetzt die Unterzeichnung auf
1. Verfügungen und Entscheiden, die anderen als den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden;
2. Verfügungen, die in grosser Zahl ergehen.
3. Im übrigen tragen Protokolleinträge und Protokollauszüge den Amtsstempel der Staatskanzlei.