Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 22 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - b) Unterzeichnung

II. Geschäfte - 3. Nachbereitung
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Art. 22 GeschO · b) Unterzeichnung

1. Präsident und Staatssekretär unterzeichnen

a) Verfügungen und Entscheide, die den Verfahrensbeteiligten eröffnet werden;

b) Schreiben der Regierung.

2. Der Amtsstempel der Staatskanzlei ersetzt die Unterzeichnung auf

1. Verfügungen und Entscheiden, die anderen als den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden;

2. Verfügungen, die in grosser Zahl ergehen.

3. Im übrigen tragen Protokolleinträge und Protokollauszüge den Amtsstempel der Staatskanzlei.

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