Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 21 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Beschlüsse a) Ausfertigung

II. Geschäfte - 3. Nachbereitung
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Art. 21 GeschO · Beschlüsse a) Ausfertigung

1. Die Staatskanzlei nimmt den Protokolleintrag vor und fertigt Protokollauszüge aus.

2. Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt. Im Verkehr mit ausserkantonalen Behörden und mit Privaten kann Briefform gewählt werden.

3. ...

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