Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 20a Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Aufzeichnungen

II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
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Art. 20a GeschO · Aufzeichnungen

1. Die Staatskanzlei erstellt schriftliche Aufzeichnungen über die Beschlussfassung der Regierung. Die Aufzeichnungen dienen insbesondere der mit den Beratungen übereinstimmenden Ausfertigung der Beschlüsse.

2. Die Aufzeichnungen werden während zehn Jahren aufbewahrt.

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