141.2
GeschO
CH-SG
Art. 20a Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Aufzeichnungen
II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
Art. 20a GeschO · Aufzeichnungen
1. Die Staatskanzlei erstellt schriftliche Aufzeichnungen über die Beschlussfassung der Regierung. Die Aufzeichnungen dienen insbesondere der mit den Beratungen übereinstimmenden Ausfertigung der Beschlüsse.
2. Die Aufzeichnungen werden während zehn Jahren aufbewahrt.