141.2
GeschO
CH-SG
Art. 20 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Protokoll
II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
Art. 20 GeschO · Protokoll
1. Das Protokoll einer Sitzung besteht aus den bereinigten Vorprotokollen.
2. Äusserungen einzelner Mitglieder oder einer Minderheit der Regierung werden nicht protokolliert.