Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 20 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Protokoll

II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
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Art. 20 GeschO · Protokoll

1. Das Protokoll einer Sitzung besteht aus den bereinigten Vorprotokollen.

2. Äusserungen einzelner Mitglieder oder einer Minderheit der Regierung werden nicht protokolliert.

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