141.2
GeschO
CH-SG
Art. 2 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Mitglieder a) Orientierungen
I. Organisation
Art. 2 GeschO · Mitglieder a) Orientierungen
1. Die Mitglieder und der Staatssekretär orientieren die Regierung insbesondere über
a)* den Stand der Vorbereitung wichtiger Kantonsrats- und Regierungsgeschäfte;
b)* wichtige Departementalgeschäfte;
c)* wichtige Konferenzen, Veranstaltungen und Medienauftritte;
d)* bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler Beteiligung.
2. Über Orientierungen erfolgt keine Beschlussfassung.
3. Die Staatskanzlei dokumentiert die Orientierungen schriftlich und bewahrt sie während zehn Jahren auf.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
B.2015.297 · sg (Art. 2 Abs. 1 GeschO)
Disciplinary Proceeding Against Municipal Official Continues Post-Election; Prosecution Barred by Statute of Limitations
Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beraten werden müssen. Und auch aus Art. 2 Abs. 1 GeschO geht hervor, dass der Staatssekretär die Regierung entsprechend zu informieren hat („insbesondere“). Es ist davon auszugehen, das
B.2015.297 · sg (Art. 2 Abs. 1 GeschO)
Cantonal Election Does Not Terminate Disciplinary Proceeding; Statute of Limitations Expired; Culpable Conduct Requirement in Disciplinary Sanctions
Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beraten werden müssen. Und auch aus Art. 2 Abs. 1 GeschO geht hervor, dass der Staatssekretär die Regierung entsprechend zu informieren hat („insbesondere“). Es ist davon auszugehen, das