Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 2 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Mitglieder a) Orientierungen

I. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 GeschO · Mitglieder a) Orientierungen

1. Die Mitglieder und der Staatssekretär orientieren die Regierung insbesondere über

a)* den Stand der Vorbereitung wichtiger Kantonsrats- und Regierungsgeschäfte;

b)* wichtige Departementalgeschäfte;

c)* wichtige Konferenzen, Veranstaltungen und Medienauftritte;

d)* bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler Beteiligung.

2. Über Orientierungen erfolgt keine Beschlussfassung.

3. Die Staatskanzlei dokumentiert die Orientierungen schriftlich und bewahrt sie während zehn Jahren auf.

← Art. 1 GeschO Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Regierung und Departemente Art. 3 GeschO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2015.297 · sg (Art. 2 Abs. 1 GeschO)
Disciplinary Proceeding Against Municipal Official Continues Post-Election; Prosecution Barred by Statute of Limitations
Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beraten werden müssen. Und auch aus Art. 2 Abs. 1 GeschO geht hervor, dass der Staatssekretär die Regierung entsprechend zu informieren hat („insbesondere“). Es ist davon auszugehen, das
B.2015.297 · sg (Art. 2 Abs. 1 GeschO)
Cantonal Election Does Not Terminate Disciplinary Proceeding; Statute of Limitations Expired; Culpable Conduct Requirement in Disciplinary Sanctions
Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beraten werden müssen. Und auch aus Art. 2 Abs. 1 GeschO geht hervor, dass der Staatssekretär die Regierung entsprechend zu informieren hat („insbesondere“). Es ist davon auszugehen, das