141.2
GeschO
CH-SG
Art. 19 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - 2. öffentliche Bekanntgabe
II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
Art. 19 GeschO · 2. öffentliche Bekanntgabe
1. Das Mitglied, das die Verwahrung erklärt hat, kann seine Meinung öffentlich bekannt geben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird. Die Verwahrung berechtigt jedoch nicht, den Beschluss öffentlich zu bekämpfen.
2. Das Mitglied informiert die Regierung über die beabsichtigte öffentliche Bekanntgabe.