Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 19 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - 2. öffentliche Bekanntgabe

II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
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Art. 19 GeschO · 2. öffentliche Bekanntgabe

1. Das Mitglied, das die Verwahrung erklärt hat, kann seine Meinung öffentlich bekannt geben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird. Die Verwahrung berechtigt jedoch nicht, den Beschluss öffentlich zu bekämpfen.

2. Das Mitglied informiert die Regierung über die beabsichtigte öffentliche Bekanntgabe.

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