141.2
GeschO
CH-SG
Art. 18 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - e) Verwahrung 1. Erklärung
II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
Art. 18 GeschO · e) Verwahrung 1. Erklärung
1. Ein Mitglied kann gegen einen Beschluss der Regierung die Verwahrung erklären, wenn es diesen aus schwerwiegenden Gründen nicht mittragen kann.
2. Die Verwahrung wird bis Ende der Sitzung angekündigt und spätestens innert sieben Tagen erklärt. Im Zirkulationsverfahren wird sie auf dem Zirkulationsformular erklärt.
3. Sie wird protokolliert.