Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 18 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - e) Verwahrung 1. Erklärung

II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
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Art. 18 GeschO · e) Verwahrung 1. Erklärung

1. Ein Mitglied kann gegen einen Beschluss der Regierung die Verwahrung erklären, wenn es diesen aus schwerwiegenden Gründen nicht mittragen kann.

2. Die Verwahrung wird bis Ende der Sitzung angekündigt und spätestens innert sieben Tagen erklärt. Im Zirkulationsverfahren wird sie auf dem Zirkulationsformular erklärt.

3. Sie wird protokolliert.

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