Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 17 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - d) Folgen

II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
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Art. 17 GeschO · d) Folgen

1. Jedes Mitglied trägt die Beschlüsse der Regierung mit.

2. Vorbehalten bleibt die Verwahrung.

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