141.2
GeschO
CH-SG
Art. 17 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - d) Folgen
II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
Art. 17 GeschO · d) Folgen
1. Jedes Mitglied trägt die Beschlüsse der Regierung mit.
2. Vorbehalten bleibt die Verwahrung.