Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 16 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - c) Zirkulationsbeschluss

II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
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Art. 16 GeschO · c) Zirkulationsbeschluss

1. Duldet ein Geschäft keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung und rechtfertigt sich eine ausserordentliche Sitzung nicht, kann die Regierung auf dem Zirkulationsweg beschliessen.

2. Der Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller erreichbarer Mitglieder, wenigstens aber von vier Mitgliedern. Bestreiten wenigstens zwei Mitglieder die Dringlichkeit, entfällt die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.

3. Der Staatssekretär stellt das Zustandekommen des Zirkulationsbeschlusses fest und informiert die Regierung an der folgenden Sitzung.

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