141.2
GeschO
CH-SG
Art. 15 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - b) Grundsätze
II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
Art. 15 GeschO · b) Grundsätze
1. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2. Sie geben ihre Stimme offen ab.
3. Das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.
4. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.