Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 15 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - b) Grundsätze

II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
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Art. 15 GeschO · b) Grundsätze

1. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2. Sie geben ihre Stimme offen ab.

3. Das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.

4. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.

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