141.2
GeschO
CH-SG
Art. 14 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Beschlussfassung a) Beschlussfähigkeit
II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
Art. 14 GeschO · Beschlussfassung a) Beschlussfähigkeit
1. Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder und der Staatssekretär anwesend sind.