Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 14 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Beschlussfassung a) Beschlussfähigkeit

II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
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Art. 14 GeschO · Beschlussfassung a) Beschlussfähigkeit

1. Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder und der Staatssekretär anwesend sind.

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