141.2
GeschO
CH-SG
Art. 13 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - b) Beizug einer Fachperson
II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
Art. 13 GeschO · b) Beizug einer Fachperson
1. Die Regierung kann ausnahmsweise eine Fachperson zur Beratung beiziehen.
2. Sie legt die Mitwirkung der Fachperson fest.