Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 13 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - b) Beizug einer Fachperson

II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
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Art. 13 GeschO · b) Beizug einer Fachperson

1. Die Regierung kann ausnahmsweise eine Fachperson zur Beratung beiziehen.

2. Sie legt die Mitwirkung der Fachperson fest.

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