Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 12 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Beratung a) Ordnung

II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
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Art. 12 GeschO · Beratung a) Ordnung

1. Die Regierung berät die Geschäfte in der Regel wie folgt

a)* Kantonsratsgeschäfte;

b) allgemeine Regierungsgeschäfte;

c) departementale Regierungsgeschäfte.

2. Der Präsident achtet auf eine angemessene Abwechslung in der Reihenfolge der Departemente und der Staatskanzlei.

3. Geschäfte gelten als beschlossen, wenn nicht Diskussion verlangt wird.

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