141.2
GeschO
CH-SG
Art. 12 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Beratung a) Ordnung
II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
Art. 12 GeschO · Beratung a) Ordnung
1. Die Regierung berät die Geschäfte in der Regel wie folgt
a)* Kantonsratsgeschäfte;
b) allgemeine Regierungsgeschäfte;
c) departementale Regierungsgeschäfte.
2. Der Präsident achtet auf eine angemessene Abwechslung in der Reihenfolge der Departemente und der Staatskanzlei.
3. Geschäfte gelten als beschlossen, wenn nicht Diskussion verlangt wird.