141.2
GeschO
CH-SG
Art. 11 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Verschiebung eines Geschäftes
II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
Art. 11 GeschO · Verschiebung eines Geschäftes
1. Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn
a) das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, es verlangt;
b) ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, es beantragt und das Geschäft verschoben werden kann.