Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 11 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Verschiebung eines Geschäftes

II. Geschäfte - 2. Beratung und Beschlussfassung
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Art. 11 GeschO · Verschiebung eines Geschäftes

1. Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn

a) das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, es verlangt;

b) ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, es beantragt und das Geschäft verschoben werden kann.

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