141.2
GeschO
CH-SG
Art. 10 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Tagesordnung
II. Geschäfte - 1. Vorbereitung
Art. 10 GeschO · Tagesordnung
1. Die Staatskanzlei erstellt nach Ablauf der Frist für die Verteilung der Geschäfte die Tagesordnung und übermittelt sie unverzüglich den Departementen.
2. Die Tagesordnung gilt für die Regierungsmitglieder als Einladung zur Sitzung.