141.2
GeschO
CH-SG
Art. 1 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Regierung und Departemente
I. Organisation
Art. 1 GeschO · Regierung und Departemente
1. Die Regierung teilt den Mitgliedern die Departemente zu
a) vor Beginn der Amtsdauer;
b) nach einer Ersatzwahl.
2. Aus wichtigen Gründen kann sie die Departemente neu zuteilen, wenn ein Mitglied dies beantragt.