Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 1 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Regierung und Departemente

I. Organisation
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Art. 1 GeschO · Regierung und Departemente

1. Die Regierung teilt den Mitgliedern die Departemente zu

a) vor Beginn der Amtsdauer;

b) nach einer Ersatzwahl.

2. Aus wichtigen Gründen kann sie die Departemente neu zuteilen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

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