Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.3 PUBG CH-SG

Art. 9 Publikationsgesetz (PubG) - Inhalt

I. Amtliche Publikationen des Kantons - 2. Gesetzessammlung
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Art. 9 PubG · Inhalt

1. In der Gesetzessammlung werden folgende Erlasse veröffentlicht

a) Kantonsverfassung;

b) kantonale Gesetze;

c) rechtsetzende Erlasse des Kantonsrates, der Regierung, der Departemente und der Staatskanzlei, des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes sowie des Versicherungsgerichtes;

d) zwischenstaatliche Vereinbarungen mit Verfassungs- oder Gesetzesrang sowie Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung von Abschluss, Änderung und Kündigung solcher Vereinbarungen;

e) rechtsetzende Erlasse

1. von Organisationen mit kantonaler Beteiligung und Dritten, die der Genehmigung des Kantonsrates oder der Regierung bedürfen;

2. interkantonaler Organe;

f) Erlasse der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften über die Grundzüge ihrer Organisation;

g) referendumspflichtige Beschlüsse über neue Ausgaben;

h) Allgemeinverbindlicherklärungen von Gesamtarbeitsverträgen;

i) Normalarbeitsverträge.

2. Die Regierung kann weitere rechtsetzende Erlasse in die Gesetzessammlung aufnehmen, wenn an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.

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