Art. 9 Publikationsgesetz (PubG) - Inhalt
Art. 9 PubG · Inhalt
1. In der Gesetzessammlung werden folgende Erlasse veröffentlicht
a) Kantonsverfassung;
b) kantonale Gesetze;
c) rechtsetzende Erlasse des Kantonsrates, der Regierung, der Departemente und der Staatskanzlei, des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes sowie des Versicherungsgerichtes;
d) zwischenstaatliche Vereinbarungen mit Verfassungs- oder Gesetzesrang sowie Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung von Abschluss, Änderung und Kündigung solcher Vereinbarungen;
e) rechtsetzende Erlasse
1. von Organisationen mit kantonaler Beteiligung und Dritten, die der Genehmigung des Kantonsrates oder der Regierung bedürfen;
2. interkantonaler Organe;
f) Erlasse der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften über die Grundzüge ihrer Organisation;
g) referendumspflichtige Beschlüsse über neue Ausgaben;
h) Allgemeinverbindlicherklärungen von Gesamtarbeitsverträgen;
i) Normalarbeitsverträge.
2. Die Regierung kann weitere rechtsetzende Erlasse in die Gesetzessammlung aufnehmen, wenn an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.