Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.3 PUBG CH-SG

Art. 8 Publikationsgesetz (PubG) - Datenschutz

I. Amtliche Publikationen des Kantons - 1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 PubG · Datenschutz

1. Amtliche Publikationsorgane können Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 1 Bst. a und b des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 enthalten, wenn dies für eine rechtlich vorgesehene Publikation notwendig ist.

2. Publikationen, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, werden nicht länger öffentlich zugänglich gemacht und enthalten nicht mehr Informationen, als es ihr Zweck erfordert.

3. Die Staatskanzlei stellt bei der Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicher. Sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik.

← Art. 7 PubG Publikationsgesetz (PubG) - Amtliche Publikationsorgane Art. 9 PubG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →