140.3
PUBG
CH-SG
Art. 8 Publikationsgesetz (PubG) - Datenschutz
I. Amtliche Publikationen des Kantons - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 PubG · Datenschutz
1. Amtliche Publikationsorgane können Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 1 Bst. a und b des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 enthalten, wenn dies für eine rechtlich vorgesehene Publikation notwendig ist.
2. Publikationen, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, werden nicht länger öffentlich zugänglich gemacht und enthalten nicht mehr Informationen, als es ihr Zweck erfordert.
3. Die Staatskanzlei stellt bei der Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicher. Sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik.