140.3
PUBG
CH-SG
Art. 7 Publikationsgesetz (PubG) - Datensicherheit
I. Amtliche Publikationen des Kantons - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 PubG · Datensicherheit
1. Die Staatskanzlei sorgt für die Authentizität, die Integrität sowie die stabile und dauerhafte Verfügbarkeit der amtlichen Publikationen.
2. Sie setzt die notwendigen Massnahmen um und überprüft regelmässig, ob diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.