Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.3 PUBG CH-SG

Art. 7 Publikationsgesetz (PubG) - Datensicherheit

I. Amtliche Publikationen des Kantons - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 PubG · Datensicherheit

1. Die Staatskanzlei sorgt für die Authentizität, die Integrität sowie die stabile und dauerhafte Verfügbarkeit der amtlichen Publikationen.

2. Sie setzt die notwendigen Massnahmen um und überprüft regelmässig, ob diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

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