Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.3 PUBG CH-SG

Art. 6 Publikationsgesetz (PubG) - Gedruckte Ausgabe

I. Amtliche Publikationen des Kantons - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 PubG · Gedruckte Ausgabe

1. Einzelne amtliche Publikationen können bei der Staatskanzlei in gedruckter Form bezogen werden.

2. Die Regierung kann für den Bezug eine Gebühr festlegen.

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