Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.3 PUBG CH-SG

Art. 5 Publikationsgesetz (PubG) - Einsichtnahme

I. Amtliche Publikationen des Kantons - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 PubG · Einsichtnahme

1. Es können eingesehen werden

a) bei der Staatskanzlei und beim Staatsarchiv die amtlichen Publikationsorgane;

b) bei der Staatskanzlei die Publikationen des Bundes nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004.

2. Die Einsichtnahme ist unentgeltlich.

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