140.3
PUBG
CH-SG
Art. 5 Publikationsgesetz (PubG) - Einsichtnahme
I. Amtliche Publikationen des Kantons - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 PubG · Einsichtnahme
1. Es können eingesehen werden
a) bei der Staatskanzlei und beim Staatsarchiv die amtlichen Publikationsorgane;
b) bei der Staatskanzlei die Publikationen des Bundes nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004.
2. Die Einsichtnahme ist unentgeltlich.