140.3
PUBG
CH-SG
Art. 4 Publikationsgesetz (PubG) - Ausserordentliche Veröffentlichung
I. Amtliche Publikationen des Kantons - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 PubG · Ausserordentliche Veröffentlichung
1. Wenn die amtlichen Publikationsorgane über das Internet nicht zugänglich sind oder die Datensicherheit aus anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann, können sie mit anderen zweckmässigen Mitteln veröffentlicht werden.
2. Die Veröffentlichung in elektronischer Form über das Internet wird so rasch wie möglich nachgeholt.