Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.3 PUBG CH-SG

Art. 31 Publikationsgesetz (PubG) - b) Weiterführung der Gesetzessammlung

III. Übergangsbestimmungen
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Art. 31 PubG · b) Weiterführung der Gesetzessammlung

1. Die Gesetzessammlung nach dem Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt vom 21. Dezember 1953, mit Stand bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses, wird als Gesetzessammlung nach Art. 9 ff. dieses Erlasses weitergeführt.

2. Aus der systematischen Gesetzessammlung entfernt werden

a) Erlasse, die nicht den in Art. 9 Abs. 1 aufgeführten Arten von Erlassen entsprechen. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Entfernung eines Erlasses, wenn am Verbleib in der systematischen Gesetzessammlung ein öffentliches Interesse besteht;

b) Erlasse, die nicht mehr rechtsgültig oder durch Vollzug überholt sind.

3. Die Regierung bezeichnet die Erlasse, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung aus der Gesetzessammlung entfernt werden, und veröffentlicht eine entsprechende Liste im Amtsblatt.

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