140.3
PUBG
CH-SG
Art. 27 Publikationsgesetz (PubG) - Amtliches Publikationsorgan
II. Amtliche Publikationen der Gemeinden
Art. 27 PubG · Amtliches Publikationsorgan
1. Der Rat bestimmt die Publikationsplattform nach Art. 22 dieses Erlasses, eine oder mehrere Zeitungen oder ein Mitteilungsblatt, das allen Haushalten zugestellt wird, als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde.