140.3
PUBG
CH-SG
Art. 20 Publikationsgesetz (PubG) - b) verspätete Veröffentlichung
I. Amtliche Publikationen des Kantons - 2. Gesetzessammlung
Art. 20 PubG · b) verspätete Veröffentlichung
1. Erlasse, die verspätet veröffentlicht werden, werden fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich. Art. 18 Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.