Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.3 PUBG CH-SG

Art. 20 Publikationsgesetz (PubG) - b) verspätete Veröffentlichung

I. Amtliche Publikationen des Kantons - 2. Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 PubG · b) verspätete Veröffentlichung

1. Erlasse, die verspätet veröffentlicht werden, werden fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich. Art. 18 Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

← Art. 19 PubG Publikationsgesetz (PubG) - Amtliche Publikationsorgane Art. 21 PubG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →