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140.3 PUBG CH-SG

Art. 19 Publikationsgesetz (PubG) - Rechtswirkung a) Grundsatz

I. Amtliche Publikationen des Kantons - 2. Gesetzessammlung
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Art. 19 PubG · Rechtswirkung a) Grundsatz

1. Erlasse, die nach diesem Erlass veröffentlicht wurden, gelten als bekannt und sind ab ihrem Vollzugsbeginn für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich.

2. Erlasse, für die kein Vollzugsbeginn und keine Zuständigkeit für die Festlegung des Vollzugsbeginns bestimmt wurden, werden fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich.

3. Die Rechtswirkung von Erlassen, die nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses veröffentlicht werden, hängt nicht von der Veröffentlichung ab.

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