140.3
PUBG
CH-SG
Art. 18 Publikationsgesetz (PubG) - Zeitpunkt der Veröffentlichung
I. Amtliche Publikationen des Kantons - 2. Gesetzessammlung
Art. 18 PubG · Zeitpunkt der Veröffentlichung
1. Rechtsgültige Erlasse werden wenigstens fünf Tage vor Vollzugsbeginn veröffentlicht.
2. Besteht unaufschiebbarer Regelungsbedarf, kann die Veröffentlichung weniger als fünf Tage vor Vollzugsbeginn erfolgen. Ein rückwirkender Vollzugsbeginn ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zulässig.