Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.3 PUBG CH-SG

Art. 18 Publikationsgesetz (PubG) - Zeitpunkt der Veröffentlichung

I. Amtliche Publikationen des Kantons - 2. Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 PubG · Zeitpunkt der Veröffentlichung

1. Rechtsgültige Erlasse werden wenigstens fünf Tage vor Vollzugsbeginn veröffentlicht.

2. Besteht unaufschiebbarer Regelungsbedarf, kann die Veröffentlichung weniger als fünf Tage vor Vollzugsbeginn erfolgen. Ein rückwirkender Vollzugsbeginn ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zulässig.

← Art. 17 PubG Publikationsgesetz (PubG) - Amtliche Publikationsorgane Art. 19 PubG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →