Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.3 PUBG CH-SG

Art. 16 Publikationsgesetz (PubG) - Zustimmungserfordernis

I. Amtliche Publikationen des Kantons - 2. Gesetzessammlung
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Art. 16 PubG · Zustimmungserfordernis

1. Der Zustimmung der zuständigen Kommission des Kantonsrates bedürfen

a) die formelle Berichtigung folgender Erlasse

1. Kantonsverfassung;

2. kantonale Gesetze;

3. rechtsetzende Erlasse des Kantonsrates;

4. rechtsetzende Erlasse von Organisationen mit kantonaler Beteiligung und Dritten, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen;

5. referendumspflichtige Beschlüsse über neue Ausgaben;

b) die Nachführung in und die Entfernung aus der systematischen Gesetzessammlung von Erlassen nach Bst. a dieser Bestimmung sowie von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Verfassungs- oder Gesetzesrang.

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