140.3
PUBG
CH-SG
Art. 16 Publikationsgesetz (PubG) - Zustimmungserfordernis
I. Amtliche Publikationen des Kantons - 2. Gesetzessammlung
Art. 16 PubG · Zustimmungserfordernis
1. Der Zustimmung der zuständigen Kommission des Kantonsrates bedürfen
a) die formelle Berichtigung folgender Erlasse
1. Kantonsverfassung;
2. kantonale Gesetze;
3. rechtsetzende Erlasse des Kantonsrates;
4. rechtsetzende Erlasse von Organisationen mit kantonaler Beteiligung und Dritten, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen;
5. referendumspflichtige Beschlüsse über neue Ausgaben;
b) die Nachführung in und die Entfernung aus der systematischen Gesetzessammlung von Erlassen nach Bst. a dieser Bestimmung sowie von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Verfassungs- oder Gesetzesrang.