140.3
PUBG
CH-SG
Art. 14 Publikationsgesetz (PubG) - 2. formlose Berichtigung und Entfernung
I. Amtliche Publikationen des Kantons - 2. Gesetzessammlung
Art. 14 PubG · 2. formlose Berichtigung und Entfernung
1. Die Staatskanzlei kann formlos
a) redaktionelle Fehler berichtigen, wenn dadurch der Sinn der Bestimmung nicht verändert wird;
b) in Fussnoten Angaben wie Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen aktualisieren.
2. Sie entfernt aus der systematischen Gesetzessammlung Erlasse, die nicht mehr rechtsgültig oder durch Vollzug überholt sind.