Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.3 PUBG CH-SG

Art. 14 Publikationsgesetz (PubG) - 2. formlose Berichtigung und Entfernung

I. Amtliche Publikationen des Kantons - 2. Gesetzessammlung
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Art. 14 PubG · 2. formlose Berichtigung und Entfernung

1. Die Staatskanzlei kann formlos

a) redaktionelle Fehler berichtigen, wenn dadurch der Sinn der Bestimmung nicht verändert wird;

b) in Fussnoten Angaben wie Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen aktualisieren.

2. Sie entfernt aus der systematischen Gesetzessammlung Erlasse, die nicht mehr rechtsgültig oder durch Vollzug überholt sind.

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