140.2
OeffG
CH-SG
Art. 9 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - Ablehnung der Auskunftserteilung a) Mitteilung
III. Informationszugang - 2. Information über die Tätigkeit öffentlicher Organe
Art. 9 OeffG · Ablehnung der Auskunftserteilung a) Mitteilung
1. Lehnt das öffentliche Organ die Erteilung der Auskunft ab, teilt es dies der anfragenden Person mit kurzer Begründung mit.
2. Die Mitteilung erfolgt schriftlich, wenn die anfragende Person das Auskunftsbegehren schriftlich eingereicht hat. Das öffentliche Organ weist auf das Recht hin, eine Verfügung zu verlangen.
3. Die anfragende Person kann die Anfrage schriftlich einreichen, nachdem das öffentliche Organ die Auskunft mündlich oder auf elektronischem Weg abgelehnt hat.