Art. 6 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - Einschränkungen a) öffentliche oder schützenswerte private Interessen
Art. 6 OeffG · Einschränkungen a) öffentliche oder schützenswerte private Interessen
1. Das öffentliche Organ informiert und gewährt Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.
2. Ein öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information
a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte;
b) die Stellung des öffentlichen Organs in Verhandlungen schwächen könnte;
c) die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen könnte;
d) die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder herabsetzen könnte;
e) einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde.
3. Ein schützenswertes privates Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information geeignet ist
a) Persönlichkeitsrechte Dritter zu beeinträchtigen;
b) Immaterialgüterrechte zu verletzen;
c) gegen ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis zu verstossen.