Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.2 OeffG CH-SG

Art. 4 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - Informationspflicht

II. Informationsverbreitung
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Art. 4 OeffG · Informationspflicht

1. Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeit, soweit diese von allgemeinem Interesse ist.

2. Es stellt sicher, dass alle Personen Zugang zur Information haben.

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