Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.2 OeffG CH-SG

Art. 3 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - c) Vorbehalt von Spezialbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 OeffG · c) Vorbehalt von Spezialbestimmungen

1. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen kantonaler Gesetze, welche

a) die Geheimhaltung von bestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachverhalten vorschreiben;

b) den Zugang zu bestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachverhalten regeln.

2. Den kantonalen Gesetzen gleichgestellt sind rechtsetzende Erlasse von Gemeinden im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[7].

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