140.2
OeffG
CH-SG
Art. 2 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - b) Ausnahmen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 OeffG · b) Ausnahmen
1. Dieser Erlass wird in Verfahren der Zivil-, der Straf- und der Verwaltungsrechtspflege einschliesslich Schlichtungs-, Schieds- und Rechtshilfeverfahren nicht angewendet.
2. Der Zugang zu Personendaten nach Art. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 richtet sich nach jenem Gesetz.
3. Die Veröffentlichung von und der Zugang zu statistischen Daten und Informationen richten sich nach dem Statistikgesetz vom 16. November 2010.
4. Dieser Erlass verschafft keinen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen Verhandlungen öffentlicher Organe.