Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.2 OeffG CH-SG

Art. 1b Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - ater) Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1b OeffG · ater) Zuständigkeit

1. Nach dem vorliegenden Erlass handelt

a) für den Kantonsrat und seine Organe: die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste;

b) für das Gemeindeparlament und seine Organe: die im Geschäftsreglement bezeichnete Stelle;

c) für die Regierung: die Staatskanzlei;

d) im Übrigen das öffentliche Organ nach Massgabe der in Gesetz, Reglement oder Organisationsvorschriften festgelegten Zeichnungsberechtigung.

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