140.2
OeffG
CH-SG
Art. 1b Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - ater) Zuständigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1b OeffG · ater) Zuständigkeit
1. Nach dem vorliegenden Erlass handelt
a) für den Kantonsrat und seine Organe: die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste;
b) für das Gemeindeparlament und seine Organe: die im Geschäftsreglement bezeichnete Stelle;
c) für die Regierung: die Staatskanzlei;
d) im Übrigen das öffentliche Organ nach Massgabe der in Gesetz, Reglement oder Organisationsvorschriften festgelegten Zeichnungsberechtigung.